Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
der Firma Klanglichter, Tobias Schnitzler, Richard-Seiffert-Straße 22, 51469 Bergisch Gladbach (auch Vermieter genannt)
§ 1 Geltung in der Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen
Leistungen, Angebote und Mietverträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Verwender schriftlich bestätigt werden. Diese Schriftformklausel kann nur ihrerseits schriftlich durch die Vertragsparteien geändert werden (doppelte Schriftformklausel).
§ 2 Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anderes angegeben. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und Überlassung des Mietgegenstandes oder durch den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages zustande. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietverträgen angegebenen Zeitpunkten. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietvertrag angegeben. Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsschluss und vereinbartem Mietzeitpunkt mehr als vier Monate liegen, kann der Verwender im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigen Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10%. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von der Lieferfirma zu vertreten ist. Die Überlassung des Mietgegenstandes wird ausschließlich von der Firma Klanglichter in Person von dem Inhaber Tobias Schnitzler geschuldet. Gerät dieser mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat ihm der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von roher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen -, Krankheit sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien den Verwender für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigten den Verwender, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreise verlangen.
§ 3 Gewährleistung und Schadensersatz
Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache wird der Vermieter nach seiner Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzend oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.
Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die durch sein Verschulden oder das Verschulden Dritter entstehen (beispielsweise randalierende Gäste, Feuer, Wasserschaden, Diebstahl). Der Mieter haftet für alle Schäden bzw. den Verlust oder Diebstahl der Mietsache während des gesamten Zeitraumes. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des Mieters. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgegebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt. Unmöglichkeit tritt bereits ein, wenn die Leistung nicht durch den Inhaber Tobias Schnitzler persönlich erbracht werden kann. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht sachgerechten Gebrauch der Mietsache entstehen. Gewährleistungsansprüche entfallen, sobald der Besteller oder ein Dritter an der vermieteten Anlage Änderungen oder einen Austausch von Teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der Austausch nicht von dem Vermieter genehmigt wurde.
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Vermieter angezeigt werden, andernfalls gilt die erbrachte Leistung als vertragsgerecht. Eine Abtretung etwaiger Schadensersatz- oder anderer Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
§ 4 Untergang des Mietgegenstandes
Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu benachrichtigen. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl
des Vermieters den Mietgegenstand wieder in einen vertraglich gewesenen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen oder an ihn zu übereignen oder uns den Wert des untergegangen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in jedem Fall zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an den Vermieter ab.
§ 5 Rechte Dritter
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen evtl. von Dritten in Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu informieren. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.
§ 6 Rückgabe des Mietgegenstandes
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an den Vermieter zurück zu geben. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz mindestens den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache weiter zu entrichten. Wird der Mietgegenstand im nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung, den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
§ 7 Wegfall der Veranstaltung, Buchung, Stornierungskosten
Führt der Auftraggeber/Veranstalter aus einem von Klanglichter, Tobias Schnitzler nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, findet die Buchung aus einem anderen Grund nicht statt oder soll storniert werden, so ist er verpflichtet, nachstehende Schadenspauschale, bezogen auf den vereinbarten Auftragspreis zu leisten:
Bei Absage von
• Bis zu 6 Monaten vor Mietzeitraumbeginn 25%
• Bis zu 3 Monaten vor Mietzeitraumbeginn 50%
• Bis zu 6 Wochen vor Mietzeitraumbeginn 75%
• Bis zu 4 Wochen vor Mietzeitraumbeginn 100%
Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei einer- oder teilweiser Absage oder Stornierung der beauftragten Leistungen. Jede Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der Frist bei Klanglichter, Tobias Schnitzler eingegangen sein. Der Veranstalter hat das Recht nachzuweisen, dass Klanglichter, Tobias Schnitzler ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist Klanglichter, Tobias Schnitzler ein höherer Schaden entstanden, so ist er berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen. Alle produzierten Inhalte & Projektierungskosten (Planung, Absprachen mit Gewerken, Location, Beauftragung dritter Unternehmen, Hotel, Flug & Bahnkosten, Abnahmen) werden gesondert in Rechnung gestellt
§ 8 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen und solchen Mietern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, schließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
§ 10 Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes gilt die kurze
Verjährungsfrist von 6 Monaten – vom Zeitpunkt der Rückgabe an gerechnet – gemäß § 548 BGB.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmungen in diesen Geschäfts- und Mietbedingungen oder Einrichtungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Miet-Bedingungen Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die aufgeführten Geräte für die Veranstaltung zur Verwendung zur Verfügung zu stellen. Diese „Anlage“ ist Vertragsbestandteil. Falls keine explizierten Anlagen aufgeführt sind gilt die schriftlich vereinbarte Dienstleistung. Die Leistung des Vermieters wird nur durch den Inhaber Tobias Schnitzler persönlich geschuldet, der sich jedoch einseitig zur Erfüllung anderer Personen bedienen darf. Der Vermieter sowie seine Mitarbeiter haften – außer bei Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des Mieters – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner wird die Haftung des Vermieters bei Verzug und nicht Leistung auf die Höhe des Mietzinses begrenzt, wobei es dem Vermieter überlassen bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als der Mietzins entstanden ist Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass auch bei sachgerechtem Einsatz von Laseranlagen eine Beschädigung von Bildaufnahmegeräten und Bildwiedergabegeräten wie Videoprojektoren, Beamer, Digitalkameras, Fotoapparate, Handys o.ä. entstehen können. Der Mieter verpflichtet sich, seine Gäste entsprechend aufzuklären. Das Filmen und Fotografieren erfolgt auf eigene Gefahr. Klanglichter übernimmt keinerlei Haftung für defekte oder beschädigte Geräte. Es ist darauf zu achten Rauchmelder entsprechend abzuschalten und/oder die Feuerwehr, über einen möglichen Feueralarm rechtzeitig zu informieren. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Kosten, die durch einen ausgelösten Feueralarm entstehen. Bei Open Air Veranstaltungen, muss, eine ausreichende Überdachung durch den Mieter gewährleistet sein. Während der Show sind Beleuchtungen und Lichtquellen, die sich störend auswirken abzuschalten bzw. auszugrenzen z.B. Tageslicht, Deckenlicht, Ausschank, Küchen, Barbeleuchtungen, Schaufensterbeleuchtungen, Straßenbeleuchtungen etc. Bitte beachten Sie, dass auch bei hochwertigster Technik und Programmierung ein lasertypisches „flackern/flimmern” der Grafiken auftreten kann. Bei einem zusätzlichen Einsatz von Wasserleinwänden ist folgendes zu beachten: Auch bei sachgerechtem Einsatz von Wasserleinwänden können geringe Wassermengen austreten. Der Mieter verpflichtet sich, seine Gäste/Kunden darauf hinzuweisen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die den Gästen/Kunden des Mieters entstanden sind. Bei Open Air Veranstaltungen kann durch Sturm die Qualität der Wasserleinwand beeinflusst werden (verwehen des Wasserfilms). Der Mieter hat dies bei seiner Planung zu berücksichtigen Wir weisen gem. § 286 III BGB daraufhin, dass der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung in Verzug kommt, wenn er nicht rechtzeitig bezahlt hat. Sofern nichts anderes vereinbart, übernimmt der Mieter die Kosten für Verpflegung und Hotel/Übernachtung der Techniker. Wir bitten um ein Hotel in der Nähe der Veranstaltung. Genehmigungen und Abnahmen hat sofern nicht anders vereinbar der Mieter selber einzuholen. Abnahmen durch Sachverständige sind kostenpflichtig und falls nicht anders ausgewiesen optional, falls gewünscht. Vorbesichtigungen und Gespräche in der Location oder beim Mieter vor Ort sind kostenpflichtig.
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